Gebührenordnung für Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken

Vom 10. November 2004

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17.11.2021 (GVBl. S. 757)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), und des § 13 Abs. 10 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover, die Landesbibliothek Oldenburg und die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel sowie die Hochschulbibliotheken im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur erheben Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2

(1) Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Auslagen, insbesondere Portokosten, sind neben den Gebühren zu entrichten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare oder benutzbare Werk.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Bibliotheken des Landes Niedersachsen vom 29. Februar 1996 (Nds. GVBl. S. 45), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 678), außer Kraft.


Anlage

(zu § 2 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro

1

Ausstellen eines Bibliotheksausweises

 

1.1

erstmaliges Ausstellen

5,00

1.2

erneutes Ausstellen nach Verlust, Zerstörung oder Beschädigung

5,00

2

Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr

 

 

je Einheit

1,50

3

Mahnung je Einheit (Aufwendungen für die Übersendung sind jeweils in der Gebühr enthalten)

 

3.1

für die erste Mahnung

2,00

3.2

für die zweite Mahnung

5,00

3.3

für die dritte Mahnung

10,00

4

Verzug (Hochschulbibliotheken)

 

 

je Einheit und Tag

1,00

 

höchstens jedoch

10,00

 

Für dieselbe Einheit können nicht zugleich Verzugs- und Mahngebühren erhoben werden.

 

5

Wiederbeschaffung von verlorenem, zerstörtem oder beschädigtem Bibliotheksgut oder Wertersatz für solches Bibliotheksgut

 

5.1

Beschaffung von Ersatzexemplaren

 

 

je Einheit

5,00

5.2

Einarbeitung von Ersatzexemplaren

 

 

je Einheit

15,00

5.3

Bestimmung der Höhe des Wertersatzes

 

 

je Einheit

15,00

 

Für dieselbe Einheit können nicht zugleich Gebühren nach den Nummern 5.2 und 5.3 erhoben werden

 

6

Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels

10,00

7

Ersatz eines verlorenen, zerstörten oder beschädigten Buchdatenträgers, ausgenommen Bibliotheksgut

2,50

8

Anordnung des Ausschlusses von der Benutzung

25,00

 

Feedback