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Aus der Einleitung: Nach § 398 BGB kann eine Forderung "von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluß des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen". § 398 BGB trifft damit eine Regelung für die Forderung, die ohne Verlust ihrer Identität übertragbar ist, daß der Schuldner hierfür nicht erforderlich ist und das der Übertragungsvertrag ein abstrakter Verfügungsvertrag ist. Die Entwicklung dieser Regelung im gemeinen Recht soll hier unter besonderer Berücksichtigung des 19. Jahrhunderts dargestellt werden.