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In diesem Beitrag wird auf die Unfallverhuetungsvorschrift Chlorung von Wasser eingegangen. Zur Chlorung von Wasser werden Chemikalien verwendet (Chlor, Chlordioxid, Natriumchlorit, Natriumhypochlorit, Salzsaeure), die zu den gefaehrlichen Arbeitsstoffen zu rechnen sind und teils giftige, gesundheitsschaedliche, aetzende oder reizende Eigenschaften aufweisen. Ist es durch betriebstechnische Massnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitnehmer beim Umfang mit den Einwirkungen dieser genannten Stoffe ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer die in Paragraph 12 Abs. 1 aufgelisteten persoenlichen Schutzausruestungen zur Verfuegung zu stellen und diese in ordnungsgemaessem Zustand zu halten. Die Versicherten sind verpflichtet, die zur Verfuegung gestellten persoenlichen Schutzausruestungen zu benutzen. Zum Abschluss wird auf die Pruefung von Chlorgasanlagen naeher eingegangen. (Netzel)