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In TGL 200-0602/03 wird u.a. der Potentialausgleich behandelt. Bei der technischen Realisierung dieser Festlegungen tritt haeufig die Frage nach der Kostenuebernahme auf. Art und Umfang der zu treffenden Massnahmen werden diskutiert und die Schluessigkeit und Verbindlichkeit festgestellt. Es wird festgestellt, dass bei Eigenheimen, Wohnungseigentum oder Wohnblocks der Eigentuemer bzw. der Rechtstraeger mit den Kosten zu belasten ist. Bei Mietwohnungen stellt sich die Sachlage anscheinend schwieriger dar. Bei Reparatur im Sinne der Erhaltung des vertragsgemaessen Zustandes und bei Erweiterung oder Aenderung auf Veranlassung des Vermieters hat dieser die Kosten zu tragen. Bei Erweiterungen oder Aenderungen auf Veranlassung des Mieters hat der Vermieter ebenfalls die vollen Kosten des Potentialausgleichs zu tragen. Die verschiedenen Gruende werden ausfuehrlich erlaeutert.