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Druckbehaelter von Waermeuebertragungsanlagen, in denen der Waermetraeger bis zum Sieden unter Atmosphaerendruck oder auf hoehere Temperaturen erhitzt wird, muessen ab einem Druckliterprodukt von 100 einer Abnahmepruefung unterzogen und mit besonderen Vorrichtungen gegen Druck- und Temperaturueberschreitung versehen sein. Aber auch Behaelter von Waermeuebertragungsanlagen, in denen der Waermetraeger, meist ein Thermooel, nicht bis zum Sieden unter Atmosphaerendruck erwaermt wird, gelten als Druckbehaelter, wenn es sich um eine geschlossene Anlage handelt. Uebersteigt das Druckliterprodukt 200, ist ebenfalls eine Abnahmepruefung erforderlich. Selbst bei offenen Anlagen sind Waermeerzeuger und Waermeaustauscher pruefpflichtige Druckbehaelter. (Unkelbach,27.7.73)