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Im zweiten Nachtrag zur Unfallverhuetungsvorschrift ' Schweissen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren' wurde der Paragraph 28 ' Stromquellen' neu gefasst. An Stelle des bisherigen Verweises auf die VDE-Bestimmungen wurden alle zulaessigen Hoechstwerte der Leerlaufspannungen in einer Tafel zusammengetragen; ferner wurden in 28 Abs. 3 bis 7 die wichtigsten Zusatzbedingungen zu diesen Hoechstwerten aufgenommen. Im uebrigen sind die VDE-Vorschriften zu beachten. Obwohl im Absatz 2 lediglich das Lichtbogenschweissen genannt wird, gelten die Vorschriften grundsaetzlich fuer alle verwandten Arbeitsverfahren. Es wird klargestellt, dass es letztlich um die Schweissspannung geht, der der Schweisser eventuell ausgesetzt sein kann. Die Tafel der Hoechstwerte der Leerlaufspannung unterscheidet 6 Betriebsarten, zu denen die Zusatzbedingungen genannt sind: 1. Lichtbogenschweissen unter erhoehter elektrischer Gefaehrdung (umfasst ca. 60 bis 70 % aller Lichtbogenschweissarbeiten); 2. Manuelles und teilmechanisches Lichtbogenschweissen (ausgenommen Nr. 3) ohne erhoehte elektrische Gefaehrdung; 3. Lichtbogenschweissen mit Kleintrafo ohne erhoehte elektrische Gefaehrdung; 4. Vollmechanisches und automatisches Lichtbogenschweissen ohne erhoehte elektrische Gefaehrdung 5. Lichtbogenschweissen, soweit verfahrenstechnisch hoehere Spannungswerte erforderlich sind als nach Nr. 1, 2 und 4; 6. Lichtbogenschweissen unter Wasser bei Einsatz eines Tauchers. - Durch diesen 2. Nachtrag wurde ein Neudruck der ganzen Unfallverhuetungsvorschrift VBG 15 notwendig; aus diesem Anlass wurden die Durchfuehrungsregeln und Erlaeuterungen insgesamt durchgesehen und redaktionelle Verbesserungen und Aktualisierungen von Hinweisen vorgenommen. (BAM-DS)