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Zum 01.Januar 2005 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. Die Neufassung wurde erforderlich, um die EG-Richtlinie 98/24 des Rates vom 07.April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in nationales Recht umzusetzen. Im Mittelpunkt der neuen Gefahrstoffverordnung steht die Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen. Die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist zwar bereits im Arbeitsschutzgesetz niedergelegt, wurde jetzt aber auch in der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich festgelegt und konkretisiert. Aufbauend auf der im Betrieb durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung legt die neue Gefahrstoffverordnung ein abgestuftes Schutzsystem fest. Die neue Gefahrstoffverordnung arbeitet mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen, die einer Erläuterung im Technischen Regelwerk bedürfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt hierzu, neue Technische Regeln für Gefahrstoffe durch den Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeiten zu lassen. Die Gefahrstoffverordnung gliedert sich in insgesamt 7 Abschnitte. Der 1. Abschnitt enthält den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen. Der 2. Abschnitt 'Gefahrstoffinformation' enthält im Wesentlichen Bestimmungen zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung sowie zum Sicherheitsdatenblatt. In diesem Bereich ergeben sich gegenüber der bisher geltenden Verordnung keine substanziellen Veränderungen. Für Anwenderbetriebe, bei denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, sind der 3. Abschnitt 'Allgemeine Schutzmaßnahmen' und der 4. Abschnitt 'Ergänzende Schutzmaßnahmen' von grundlegender Bedeutung. Im § 7 'Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung' wird detailliert die vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung beschrieben. Die Gefährdungsbeurteilung nach der neuen Gefahrstoffverordnung gliedert sich in 3 voneinander unabhängig zu bewertende Teilbereiche: - Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften, insbesondere Brand- und Explosionsgefahren, - Gefährdungen durch besondere Eigenschaften, - Gefährdungen durch toxische Eigenschaften. Es sind Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken in den Schutzstufen 1 bis 4 festgelegt. Die im 5. Abschnitt 'Verbote und Beschränkungen' festgelegten Herstellungs- und Verwendungsverbote entsprechen den bisherigen Regelungen der Gefahrstoffverordnung. Im 6. und 7. Abschnitt der Gefahrstoffverordnung sind Vollzugsregelungen und Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten bei Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung aufgeführt.