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2005 ist als Artikel 1 das zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes das EnWG (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung) in Kraft getreten. Das EWG sieht in § 23 eine Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang vor, und nach § 118 Abs. 1b EnWG hatten die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese Strom-NEV (Netzentgeltverordnung) ist auch 2005 in Kraft getreten. Dem Genehmigungsantrag sind nach § 6 StromNEV Berechnungen zu den kalkulatorischen Abschreibungen zu Grunde zu legen. Dabei wird für sogenannte Altanlagen (Aktivierung des Wertansatzes vor dem 1.1.2006) aus Gründen der Kontinuität eine andere Regelung getroffen (§ 6 Abs. 3 und 3 StromNEV) als für Neuanlagen (§ 6 Abs. 4 StromNEV). Hinzu tritt eine Übergangsregelung in § 23 Abs. 3 StromNEV, die in den Sätzen 3 und 4 mit zwei Vermutungen arbeitet, von denen erstere die Überleitung der Abschreibungspraxis an auslegungsbedürftige Voraussetzungen knüpft. In dem Beitrag wird zunächst über die Abschreibungspraxis und Tarifgenehmigung informiert. Anschließend werden die Anordnungen der StromNEV zur berücksichtigungsfähigen Nutzungsdauer der Netzanlagen erläutert. Es werden weiter die Elemente der Vermutungsbasis des § Abs. 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV mit den Punkten Stromtarifbildung vor In-Kraft-Treten der StromNEV, Stromtarifbildung nach der BTOElt unter Berücksichtigung von Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes und Fordern von Dritten vorgestellt. Zum Schluss wird die Beweislast und Widerlegung einer Vermutung erläutert