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Ist die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Anlageguts fixiert, muss eine Entscheidung getroffen werden, wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diesen Zeitraum verteilt werden. Einigkeit besteht darüber, dass der Kaufmann berechtigt ist, zwischen verschiedenen Verfahren zu wählen. Das zu Beginn des Abschreibungszeitraums prinzipiell bestehende Wahlrecht zwischen verschiedenen Abschreibungsverfahren dient in der Praxis häufig der Bilanzpolitik. § 253 Abs. 2 HGB überlässt die Art der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer, also die Abschreibungsmethode, prinzipiell dem Ermessen des Kaufmanns. In der Handelsbilanz sind sämtliche Abschreibungsmethoden zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Steuerrechtlich stehen die Verfahren unter dem Regelungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG. Die üblichen Abschreibungsmethoden werden im Beitrag erläutert: 1. Lineare Abschreibung - hier werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Anzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt. Die lineare AfA ist auf alle abnutzbaren Anlagegüter anwendbar; 2. Degressive Abschreibung - hier ist zu unterscheiden zwischen sinkenden jährlichen Abschreibungsquoten und fallenden Staffelsätzen sowie der geometrisch-degressive Abschreibung und der arithmetisch-degressiven Abschreibung. Die degressive AfA darf steuerlich nur für bewegliche Wirtschaftsgüter angewandt werden; 3. Progressive Abschreibung - hier werden in den Anfangsjahren niedrige Abschreibungsbeträge, gegen Ende der Nutzungszeit hohe Abschreibungsbeträge verrechnet, sie ist steuerlich unzulässig; 4. Leistungsabschreibung - hierbei wird nicht die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands geschätzt, sie orientiert sich an der Leistungsabgabe und setzt voraus, dass sich die Gesamtleistung einigermaßen zuverlässig schätzen lässt. Sie ist steuerlich als lineare AfA anzusehen und nur zulässig, wenn es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, sie wirtschaftlich begründet ist und das Abschreibungsverfahren auch in der Handelsbilanz angewendet wird; 5. Abschreibung für Substanzverringerung - sie ist vergleichbar mit der Leistungsabrechnung und wird vor allem für als eigenständige Wirtschaftsgüter aktivierte Rohstoffvorkommen angewandt.