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Die mittelbare Grundstücksschenkung ist ein weithin bekanntes Rechtsinstitut zur Reduzierung der Schenkungsteuer. Obgleich der Schenker dem Bedachten Geld zuwendet, bestimmt sich die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage nach dem zumeist geringeren bewertungsrechtlichen Steuerwert des Grundbesitzes. Denn besteuert wird nicht die Entreicherung des Schenkers, sondern diejenige Vermögensmehrung des Bedachten, worüber er - endgültig - tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Dabei ist die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse von grundlegender Bedeutung. Wird das Geld dem Bedachten erst nach dem Erwerb des Grundstücks zugesagt oder erhält er es erst nach Zahlung des Kaufpreises, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung grundsätzlich aus. Die Vermögensmehrung beim Bedachten im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung stellt sich dann als Geldzuwendung dar, die mit dem Nominalwert zu bewerten ist. Auch ein noch zu errichtendes Gebäude kann Gegenstand einer mittelbaren Schenkung sein. Die Schenkung wird dann mit dem Wert der herzustellenden Immobilie bemessen. Ändern sich Rechtslage oder Wertmaßstäbe im Zeitraum zwischen der Schenkung des Geldes und der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums am Gebäude, kann z. B. für die Höhe der Schenkungsteuer entscheidend sein, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung ausgeführt wurde. Hierzu konnte der II. Senat des BFH in dem nachfolgend vorgestellten Urteil II R 16/06 Stellung nehmen. In dem entschiedenen Fall war der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich dafür, ob die Schenkung mit den Einheitswerten oder den - hier - wesentlich höheren sog. Bedarfswerten zu bemessen war.