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Seit dem 22. August 2013 gilt die vollständige Befreiung von Netznutzungsentgelten für stromintensive Unternehmen nach § 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) nicht mehr. Stattdessen gibt es eine gestaffelte Regelung zur Netzentgeltreduzierung. Außerdem sind seit dem 1. Januar 2014 weitere wichtige Änderungen in Kraft. Der Beitrag befasst sich mit den für viele Industrieunternehmen höchst relevanten Neuerungen bei der Netzentgeltberechnung. So werden bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als 10 GWh/a: (1) ab 7000 Benutzungsstunden (Bh) die Netzentgelte auf nicht weniger als 20 %, (2) ab 7500 Bh im Jahr auf nicht weniger als 15 % und (3) ab 8000 Bh im Jahr auf nicht weniger als 10 % des veröffentlichten Netzentgeltes abgesenkt. Durch die Einführung eines gestaffelten Netzentgelts werden nun auch die energieintensiven Stromverbraucher wieder stärker - aber zugleich moderat - an den Netzkosten beteiligt. Zu beachten ist außerdem für stromintensive Letztverbraucher, dass bisher gültige Befreiungen zum 31. Dezember 2013 unwirksam geworden sind, sodass ab dem 1. Januar dieses Jahres neue Anträge nach § 19 Abs. 2 StromNEV gestellt werden müssen, die dann statt einer Befreiung eine Reduzierung zum Gegenstand haben.