Bitte wählen Sie ihr Lieferland und ihre Kundengruppe
Seit dem 1. März 2010 verlangt der Gesetzgeber nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dass Niederschlagswasser nicht mehr mit Schmutzwasser vermischt, sondern ortsnah in ein Gewässer eingeleitet wird. Dabei muss die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Das heißt, Niederschlagswassereinleitungen dürfen nur erfolgen in Abhängigkeit von einerseits zumutbarer Verkehrsbelastung/Exposition der Flächen und andererseits ausreichender Selbstreinigungskapazität des Gewässers, in das eingeleitet wird. Dabei gilt die Reinigungsleistung als ausreichend, wenn der Durchgangswert D <= G/B. (B = Belastungspunkte, G = Gewässerpunkte). Bei Anlagen zur Sedimentation (z.B. Lamellenklärer) ergibt sich dieser Durchgangswert aus der kritischen Wassermenge, die jeweils einer Behandlung unterzogen wird und der Oberflächenbeschickung, dem Quotienten aus der zu behandelnden Wassermenge und der bereitgestellten wirksamen Oberfläche der Behandlungsanlage. Die kritische Wassermenge wird aus der angeschlossenen undurchlässigen Fläche und der kritischen Regenspende berechnet. Verdeutlicht wird das an folgenden zwei Anwendungsbeispielen: Flussbaubetriebshof Donaueschingen und Vogt-Plastic Rheinfelden.