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Das neue Stromeinspeisungsgesetz regelt Anwendungsbereich, Abnahmepflicht, Vergütungshöhe und Härteklausel neu. Vergleicht man die darin festgelegten Bestimmungen mit denen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), so gibt es hier Widersprüche, die nach einem Beschluß des Landesgerichtes Kiel vom 1.9.98 (AZ 15 O 134/98) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Geklärt werden soll, ob die Stromeinspeisevergütung und die Erstattungsregelung nach dem Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in der neuen Fassung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 92 EGV darstellt. Es wird gefragt, ob dieser Artikel so auszulegen ist, daß von dem Beihilfebegriff auch nationale Regelungen erfaßt werden, die die Förderung des Zahlungsempfängers bezwecken, wobei die Fördermittel nicht aus den öffentlichen Haushalten, sondern von Unternehmen finanziert werden, die dazu verpflichtet werden, ohne die Kosten an die Endverbraucher weitergeben zu können. Ebenfalls gefragt wird, ob dieser Artikel so zu interpretieren ist, daß der Beihilfebegriff auch nationale Regelungen umfaßt, welche nur die Verteilungen für die Aufwendungen zwischen Unternehmen verschiedener Produktionsebenen regeln, die durch die Abnahmeverpflichtungen und Mindestvergütungen entstanden sind, wenn doch eine dauerhafte Lastenverteilung ohne Gegenleistung für die Unternehmen besteht. Weiterhin soll bei Verneinung der zweiten Frage geprüft werden, ob sich die Sperrwirkung nicht nur auf die Förderung selbst, sondern auch auf die Ausführungregeln erstreckt, oder der Artikel 30 EGV eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung bedeutet.