Aus der Praxis - Frist für die Namensneubestimmung gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB im Falle einer qualifizierten Drittanerkennung (Deutsch)
- Neue Suche nach: Kraus, Helga
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In:
Das Standesamt
;
64
, 9
; 285-287
;
2011
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ISSN:
- Aufsatz (Zeitschrift) / Print
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Titel:Aus der Praxis - Frist für die Namensneubestimmung gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB im Falle einer qualifizierten Drittanerkennung
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Beteiligte:Kraus, Helga ( Autor:in )
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Erschienen in:Das Standesamt ; 64, 9 ; 285-287
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Verlag:
- Neue Suche nach: Verl. für Standesamtswesen
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Erscheinungsort:Frankfurt, M.
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Erscheinungsdatum:2011
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ISSN:
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ZDBID:
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Medientyp:Aufsatz (Zeitschrift)
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Format:Print
-
Sprache:Deutsch
- Neue Suche nach: 11.76 / 86.00 / 86.00 / 11.76
- Weitere Informationen zu Basisklassifikation
- Neue Suche nach: jur 250 za / jur 001 za
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Schlagwörter:
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Klassifikation:
BKL: 11.76 / 86.00 Recht: Allgemeines / 86.00 / 11.76 Geistliches Amt Lokalklassifikation FBR: jur 250 za / jur 001 za -
Datenquelle:
Inhaltsverzeichnis – Band 64, Ausgabe 9
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BVerwG - 11.1.2011 - BVerwG 6 B 65.10 - Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung aus, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen| 2011
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