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Vor dem Hintergrund der angestrebten Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs in Europa und der damit einhergehenden Regelungen zur Beibehaltung der Sicherheit bietet der Autor einen Rückblick in die Vergangenheit, wo schon einmal in der Schweiz die Frage der Interoperabilität aufgeworfen wurde, nämlich in Bezug auf die innerstaatlichen Interoperabiltät ab 1852. Mit dem Bundesgesetz von 1872 fielen die kantonalen Schranken, die Neubauprojekte durch Ausschluss- und Prioritätsrechte behinderten. Der Konkurrenzkampf der Privatbahnen fand auch auf Kosten der Sicherheit statt. Die Stahlbrücke in Münchenstein stürzte bei der Überfahrt eines vollbesetzten Zuges ein und riss 73 Menschen in den Tod. Die unerwünschten Folgen des Wettbewerbs war, dass gegen Ende des 19. Jahrhunderts der Gedanke der Verstaatlichung immer mehr Anhänger fand. Die wichtigsten Privatbahnen wurden verstaatlicht. 1957 wurde die Zuständigkeit in Sicherheitsbelangen durch das neue Eisenbahngesetzt geregelt, die bis heute gilt. Bis die volle Interoperabilität erreicht ist, wird es noch Jahrzehnte dauern. Mit der Interoperabilitätsrichtlinie schafft die EU die Voraussetzungen für einen neuen Entwicklungsschub in Europa. Auch hier ist die Zuordnung der Verantwortlichkeit wieder von enormer Bedeutung. Der Autor ist Sektionschef in der Abteilung Sicherheit im Bundesamt für Verkehr (BAV). Artikel in Deutsch I1273539.