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Geäte im Bereich der Telekommunikation unterliegen - neben den Richtlinien, die für alle Geräte gelten, die in Europa in den Verkehr gebracht werden sollen - zwei weiteren Richtlinien, die für den Marktzugang zu beachten sind. Beide sind in nationalen Gesetzen umgesetzt. Das ist zum einen die sog. Terminal-Direktive RL 91/263/EWG, umgesetzt in den Paragraphen 59 - 64 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG), und zum anderen die EMV-Richtlinie RL 89/336/EWG, umgesetzt im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (EMVG). Auf diese beiden Richtlinien wird im Beitrag ebenso eingegangen wie auf die Beleihungen von benannten Stellen (Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung (BAkkrV), für die im Paragraph 62 TKG die entsprechende Ermächtigung zu finden ist). Weitere Bausteine für den Marktzugang ist die Akkreditierung der im Prozeß beteiligten Stellen. Zuständig hierfür ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Zur 'Marktüberwachung', d.h. zur Kontrolle von Inverkehr gebrachten Geräten, wurde in der RegTP ein zweistufiges Verfahren entwickelt. Die erste Kontrolle erfolgt in Lager- oder Verkaufsräumen. Bei begründeten Vermutungen auf einen Verstoß erfolgt eine vereinfachte labortechnische Betrachtung. Gibt diese Prüfung weiteren Anlaß dafür, daß Anforderungen nicht eingehalten werden, erfolgt eine gründliche Prüfung im Labor der RegTP. Es werden einige Entwicklungstendenzen für den Bereich der Zulassungen aufgezeigt. Dies ist zum einen die neue Richtlinie 'Radio- and Telekommincations-Terminal-Equipment Directive' (R+TTE), die kurz vor ihrer Verabschiedung steht. Weiter werden bezüglich der Telekommunikationssicherheit die Bereiche Gebührenerfassung, Errichten von Telekommunikationsanlagen, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz angesprochen.