Please choose your delivery country and your customer group
Die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes setzt die EG-Richtlinie 1999/13/EG vom 11. März 1999 in deutsches Recht um und enthält Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden. Dazu gehört auch die Textilreinigung. Betroffen sind die mit KWL arbeitenden Textilreinigungen. Bei Altanlagen gelten Übergangsfristen bis 2007. Neuanlagen müssen die Anforderungen sofort erfüllen. Für alle organischen Lösungsmittel gilt, dass die Gesamtemission an flüchtigen Verbindungen 20 g/kg gereinigter Ware nicht überschreiten darf. Mindestens einmal jährlich muss der Betreiber die Einhaltung dieses Grenzwertes mit einer Lösungsmittelbilanz prüfen. Für KWL-Reinigungen gilt, die Ware muss im geschlossenen System nach dem Stand der Technik gereinigt und getrocknet werden. Das schließt Umladeverfahren auch für KWL aus. Eine selbsttätige Verriegelung muss sicherstellen, dass die Ladetür erst nach Abschluss der Trocknung geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an KWL in der Trommelluft nach dem Ergebnis einer laufenden messtechnischen Überprüfung 5 g/m2 nicht mehr überschreitet. Die Anforderungen an KWL sind verbindlich festgeschrieben (Flammpunkt über 55 Grad C, unter Betriebsbedingungen thermisch stabil, Siedebereich bei 1013 mbar zwischen 180 und 210 Grad C, Gesamtaromatengehalt nicht über 1 Gewichtsprozent, Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent, Halogengehalt nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent). Es handelt sich um eine Umweltschutzvorschrift, für deren Durchführung die Bundesländer zuständig sind.