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Die Richtlinie befasst sich mit den partikel- und gasfoermigen Emissionen aus Neuanlagen zur Herstellung von Phosphor und anorganischen Phosphorverbindungen, ausgenommen phosphathaltiger Duengemittel. Sie behandelt Anlagen mit geringen Kapazitaeten zur Herstellung von anorganischen Phosphorverbindungen. Eine ungefaehre Grenze kann hier mit einer Anlagenkapazitaet bis etwa 1000 t pro Jahr gezogen werden sowie die zum Betrieb der einzelnen Produktionen notwendigen Feuerungsanlagen und deren Emissionen. Technologie fuer die Herstellung von Phosphor und Phosphatverbindungen: Transportieren, Lagern und Mahlen von Rohphosphaten; thermische Verfahren (elektrothermisches Verfahren zum Herstellen von gelbem Phosphor; Herstellen von thermischer Phosphorsaeure durch Phosphorverbrennung; Herstellen von rotem Phosphor; Herstellen von Phosphorpentasulfid; Herstellen von Phosphorchloriden); nasse Aufschlussverfahren (Herstellen von Phosphorsaeure durch Schwefelsaeure- und durch Salpetersaeureaufschluss; Reinigung der rohen Nassphosphorsaeure); Herstellung von Phosphaten (Herstellen von Mono(Ortho)-Phosphaten, von Di- und Tri-Phosphaten, von Polyphosphaten und von Futterphosphaten). Technische Moeglichkeiten zum Vermindern von Emissionen: Transportieren, Lagern und Mahlen von Rohphosphaten; thermische Verfahren; Nasse Aufschlussverfahren; Herstellen von Phosphaten. Beschraenkung der Emissionen. Anleitung fuer Emissionsmessungen: Aufgabenstellung; Messbedingungen; Durchfuehrung der Messungen; Beispiel einer Einrichtung zur isokinetischen Probenahme; Analytische Bestimmungsmethoden; Messgroessen und Kennwerte; Auswerten der Messungen; Aufstellung des Messberichtes. (Gentzsch)