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National ist für die Bundesrepublik Deutschland das Wasserhaushaltsgesetz von 1957 relevant. Es hat inzwischen durch fünf Novellierungen wesentliche Änderungen erfahren. Das Zweite Änderungsgesetz von 1964 führte eine Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe ein (Pipeline-Bestimmungen). Mit dem Dritten Änderungsgesetz von 1967 wurden bestimmte Benutzungen der Küstengewässer, insbesondere das Einleiten von Abwasser, dem Wasserhaushaltsgesetz unterstellt. Das Vierte Änderungsgesetz von 1976 brachte entscheidende Änderungen im Bereich der Abwassereinleitungen. Neben den Vorschriften der EG und der IKSR, die beispielhaft für andere Gewässerkommissionen stehen, sind unter anderem die Vorgaben zur Nord- und Ostsee oder die neuen Regelungen für Elbe und Oder zu beachten, sofern die Einleitung in den entsprechenden Einzugsgebieten liegen. Einleiter von gefährdenden Stoffen haben zu beachten, daß in den Verwaltungsvorschriften nach Paragraph 7a WHG ab dem 01. Januar 1987 für gefährliche Stoffe der Stand der Technik gilt. Als gefährlich gelten die in der Abwasserherkunftsverordnung festgelegten Abwasserarten. Gefährliche Stoffe sind an der Quelle zurückzuhalten (Teilstrombehandlung). Für Indirekteinleiter gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für Direkteinleiter. EG-Anforderungen sind durch Paragraph 7a Vorschriften abgedeckt.