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Die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gehört zu dem Themenkomplex in der EU, in dem es keine vollständige Harmonisierung gibt. Daher steht es in diesem Bereich jedem Mitgliedsstaat der EU frei, über die in europäischen Richtlinien nach Artikel 137 (Betrieblicher Arbeitsschutz) formulierten Mindestanforderungen hinausgehende Vorschriften zu erlassen. Dies gewährleistet, dass die jeweilige nationale Sozialgesetzgebung in angemessener Weise auf bestehende nationale Unterschiede reagiert. Für den Bereich der Beleuchtung von Arbeitsstätten wird im Beitrag über eine Abgrenzung zwischen berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Normen berichtet. Sie beruht auf einer gemeinsamen Vorgehensweise von Staat, Ländern und Berufsgenossenschaften gegenüber nationaler und europäischer Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes.