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Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) fuer das in kWh-Arbeitseinheiten bemessene Erzeugnis Elektrizitaet stellen ein regionales Monopolprodukt dar, und unterliegen darum der Behoerdenaufsicht. Das gilt fuer den Privathaushalt, dem nicht wie dem Industrieverbraucher die eigene Stromerzeugung offensteht. Die 1980 in Kraft tretenden neuen AVB-Tarife werden erlaeutert in Hinsicht auf Vertragsabschluss schon mit erfolgter Stromabnahme, auf Art und Umfang der Bedarfsdeckung und Eigenerzeugung. Die Benachrichtigung seitens des EVU bei Unterbrechungen und Haftpflicht bei unterlassener Vorsorge, sowie fuer Schaeden aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, werden in den Grenzen der EVU-Praxis diskutiert; ebenso die Zahlungsmodalitaeten.