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Das Regelwerk der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 20) hat sich sowohl hinsichtlich des differenzierenden Systems von Abfallart, Einbauklassen etc. als auch der jeweiligen Zuordnungswerte bewährt. Durch die Einführung des Bodenrechts und die Ablösung des alten Abfallrechts durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ergibt sich jedoch die Notwendigkeit der Überprüfung der LAGA 20. Im Zuge der Neuregelung der Vorschriften für die Verfüllung von Sand- und Kiesgruben wurde von der Amtschefkonferenz der Umweltminister der Länder und des Bundes dem Vorschlag zugestimmt nur noch Bodenmaterial zu verwenden, bei dem neu festgelegte Z 0-Werte eingehalten werden, die identisch mit den Vorsorgewerten des Bodenrechts sind. Unter bestimmten Voraussetzungen soll auch Bodenmaterial, das neu festgelegt Z 1.1-Werte einhält, verfüllt werden können. Neue Vorsorgewerte müssen vor allem für Cadmium, Chrom und Nickel entwickelt werden. Nur dann entsprechen sie der geologischen Wirklichkeit und damit den derzeitigen Verhältnissen in der Natur. Es muss das Ziel sein, natürliche Gehalte in Böden von Kontaminationen zu unterscheiden.