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Die allgemeinen Aufgaben von Testkörpern und der in ihnen angebrachten Testfehler sind: Justierung von Entfernungs- und Echoamplituden, Anzeige des Ultraschallprüfgerätes, Kontrolle der Gerätefunktionen, Vergleich der Anzeigen von natürlichen Fehlern mit denen von Vergleichsreflektoren, Bewertung der Leistungsgrenzen (d.h. z.B. Fehlernachweisgrenze und Signal/Störabstand einer Prüfmethode. Da diese Aufgabentrennung bei den Testkörpern nicht immer konsequent beachtet wird, hat man es noch heute in vielen Dokumenten und Regeln mit widersprüchlichen Festlegungen zu tun. Der Gebrauch von künstlichen Reflektoren für die Ultraschallprüfung setzt die sorgfältige Beachtung der Ziele einer beabsichtigten Prüfung voraus. Bei der Bewertung der sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer solchen Prüfung müssen die Wechselwirkungen beachtet werden, die benutzt werden, um die Existenz bestimmter Fehler nachzuweisen - in den meisten sicherheitsrelevanten Fällen Risse. Da die meisten Ultraschallprüfungen z.B. an Schweißverbindungen auch heute noch manuell durchgeführt werden, ist die alte Forderung nach einer gesicherten Reproduzierbarkeit noch immer aktuell. Es könnte sogar sein, dass man sich gelegentlich an die nüchternen Festlegungen der Arbeit von 1966 erinnern muss, um zu erkennen, was man weiß und was nicht. Jedenfalls erwecken die in neueren EU-Normen zur Ultraschallprüfung erkennbaren Trends zur erweiterten Aussage des Prüfers zur Fehlerart und -größe ein gewisses Unbehagen.