Archivordnung der Technischen Informationsbibliothek (TIB)

(ArchO TIB 2017)

Aufgrund von § 7 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz – NArchG) vom 25. Mai 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2004, in Verbindung mit § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Stiftung „Technische Informationsbibliothek (TIB)“ vom 14. Juli 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015, erlässt der Stiftungsrat der Technischen Informationsbibliothek die folgende Archivordnung:

§ 1 Rechtsstellung und Organisation des Archivs

(1) Die Technische Informationsbibliothek regelt die Angelegenheiten ihres Archivs unter Beachtung der Vorgaben des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in eigener Zuständigkeit.

(2) Das Archiv der Technischen Informationsbibliothek trägt den Namen „Archiv der TIB/Universitätsarchiv Hannover“ (im Folgenden „Archiv“ genannt).

(3) Die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover bietet ihr Schriftgut dem Archiv gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie § 7 Abs. 3 Satz 1 des NArchG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Stiftung „Technische Informationsbibliothek (TIB)“ und § 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stiftung Technische Informationsbibliothek und der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 6. April 2016 zur Übernahme an. Das dem Archiv der TIB/Universitätsarchiv Hannover auf diesem Wege übergebene Schriftgut bleibt Eigentum der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schriftgut sind nach § 2 Abs. 1 NArchG schriftlich geführte oder auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Akten mit Anlagen, Geschäftsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse und Plakate, Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen, Karteien sowie Dateien einschließlich der Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.

(2) Archivgut ist das archivwürdige Schriftgut, das von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter privater Interessen oder für die Forschung ist.

(3) Sammlungsgut sind insbesondere Periodika universitärer und universitätsnaher Stellen, Flugschriften, Presseausschnitte, Münzen, Medaillen, Siegel- und Siegelabgüsse, Bilddokumente, Museumsgut aller Art sowie Erinnerungsstücke, die einen Bezug zur Technischen Informationsbibliothek oder zur Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover und ihrer Geschichte aufweisen.

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Archivs

(1) Das Archiv der TIB/Universitätsarchiv Hannover ist ein öffentliches Archiv und dient der Verwaltung und den sonstigen Stellen der Technischen Informationsbibliothek, der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, ihrer Selbstverwaltung und Verwaltung sowie sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten und Informationsinteressen.

(2) Das Archiv ist gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 NArchG sowie § 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stiftung Technische Informationsbibliothek und der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 6. April 2016 zuständig für die Ermittlung, Übernahme, Verwahrung, Erhaltung, Instandsetzung, Erschließung und Nutzbarmachung des Schriftguts, das bei der Technischen Informationsbibliothek sowie bei den Einrichtungen, den Fakultäten, den Organen, der Hochschulleitung, der Verwaltung, der verfassten Studentenschaft und den sonstigen Stellen der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover und ihrer Vorgängerinstitutionen erwächst bzw. erwachsen ist.

(3) Die genannten Stellen der Technischen Informationsbibliothek und der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover sind nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 NArchG sowie § 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stiftung Technische Informationsbibliothek und der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 6. April 2016 verpflichtet, ihr Schriftgut dem Archiv der Stiftung TIB/Universitätsarchiv Hannover unverändert anzubieten, sobald dieses zur Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt wird und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind; spätestens jedoch 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes. Der Technischen Informationsbibliothek und den Einrichtungen der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover ist es nicht gestattet, Schriftgut nach eigenem Ermessen zurückzuhalten, zu veräußern oder der Vernichtung zuzuleiten.

(4) Das Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit des angebotenen Schriftguts und dessen Übernahme in das Archiv (Bewertung). Wird die Archivwürdigkeit vom Archiv verneint, soll das Schriftgut durch die anbietende Stelle sachgerecht vernichtet werden (Kassation).

(5) Das Archiv kann Schriftgut Dritter, wie beispielsweise Nachlässe von Hochschulangehörigen, übernehmen, soweit dies im Interesse der hochschulgeschichtlichen Dokumentation liegt.

(6) Das Archiv kann darüber hinaus Sammlungen anlegen, die als Ergänzungsdokumentationen der Erschließung und Benutzung des Archivgutes sowie der Erforschung der Geschichte der Technischen Informationsbibliothek und der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover dienlich sind.

(7) Das Archiv nimmt an der wissenschaftlichen Auswertung und Veröffentlichung des Archivgutes teil. Das Archiv wirkt an der Erforschung und Vermittlung der Geschichte der Technischen Informationsbibliothek und der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover mit.

§ 4 Sicherung des Archivgutes

Archivgut ist auf Dauer und sicher zu verwahren, zu erhalten und vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung und Vernichtung zu schützen.

§ 5 Benutzung

Die Benutzung der Bestände des Archivs steht jeder Person zu wissenschaftlichen Zwecken oder bei sonstigen berechtigten Interessen auf Antrag offen. Über die Anträge entscheidet das Archiv. Für die Benutzung gelten das Niedersächsische Archivgesetz (NArchG) und die Benutzungsordnung für das Niedersächsische Landesarchiv vom 23. Juni 2008 (Nds. MBl. 2008, Nr. 24, S. 674) in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit sie auf die Verhältnisse des Archivs der TIB/Universitätsarchivs Hannover anwendbar sind und sofern keine eigene Benutzungsordnung des Archivs rechtskräftig an deren Stelle getreten ist.

§ 6 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Archivgesetzes und der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz vom 24. Oktober 2006 (Nds. MBl. 2006, Nr. 38, S. 959) in ihren jeweils gültigen Fassungen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Archivordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Erlassen vom Stiftungsrat der Technischen Informationsbibliothek (TIB) am 21.11.2016. Öffentlich bekanntgemacht auf den Internetseiten der Technischen Informationsbibliothek (TIB) am 31.12.2016.

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